Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Miete Großküchentechnik
§ 1 Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden gelten in der nachstehenden Reihenfolge:
a) der individuelle Inhalt des schriftlich zustandegekommenen Vertrags, bei nur einseitiger schriftlicher Festlegung der individuelle Inhalt unserer Auftragsbetätigung
b) diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
c) die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.
2. Der Kunde, außer er wäre Nichtkaufmann, erklärt sich bei Erteilung des ersten Auftrages im Voraus damit einverstanden, dass diese AGB auch für alle weiteren Angebote, Aufträge und Verträge gelten, ohne dass sie jeweils neu vereinbart werden.
3. Alle Nebenabreden oder von diesen AGB abweichenden Abreden sowie Änderungen der Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde im Auftragsschreiben zusätzliche Bedingungen oder Auflagen aufnimmt, denen wir nicht ausdrücklich widersprechen oder dass der Kunde seine Einkaufsbedingungen zur Grundlage des Vertrages machen will. Soweit diese im Widerspruch zu unserem AGB stehen, werden sie auch nicht durch unser Schweigen oder vorhaltslose Ausführung dieses Auftrages Vertragsinhalt.
4. Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, Nebenabreden oder besondere Vertragsbedingungen zu vereinbaren.
§ 2 Angebot
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlangen sind sie an uns zurückzugeben.
§ 3 Lieferumfang
1. Technische Änderungen, soweit der Lieferumfang nicht beeinflusst wird, bleiben vorbehalten.
2. Angaben über Leistungen und Verbrauchswerte unserer Maschinen sind als annähernd zu betrachten. Der Kunde hat selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aufgrund unserer Spezifizierung zum Betreiben der Anlage erforderlichen Medien, (z.B. Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine, Durchbrüche, usw.) ausreichend zur Verfügung stehen. Er hat auch behördliche Erlaubnisse einzuholen, insbesondere benötigt er bei Anschluss von Dunstabzügen, Anlagen an bauseitige Kamine die Erlaubnis des Kaminfegermeisters.
§ 4 Preise
1. Alle Preisangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind nach den am Abgabetag geltenden Löhnen und Preisen für Material und Frachten errechnet. Ändern sich diese Kosten bis zur Ausführung des Auftrags, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angmessen zu ändern. Ist der Kunde Nichtkaufmann, kommt eine Preisänderung frühestens 4 Monate nach Vertragsabschluss in Betracht. Diese Preisänderungsklausel findet auch dann Anwendung, wenn nachträglich, auf Wunsch des Käufers, der Liefertermin hinausgeschoben wird; bei einem Nichtkaufmann als Kunden nur dann, wenn es sich um mehr als 4 Monate handelt.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, sofern nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas, etc.) ist vom Käufer auf seine Kosten zu veranlassen und darf nur von konzessionierten örtlichen Elektrofachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden.
3. Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau bzw. der Aufstellung der Überwachung des Anschlusses der Liefergegenstände beauftragt, stellen wir auf Anforderung Kundendienstmonteure zu den jeweils gültigen Berechnungssätzen zur Verfügung. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen §11.
4. Sind wir zusätzlich mit der Anlieferung der bestellten Ware beauftragt, wird eine Frachtkostenpauschale von 4% vom Warennettowert erhoben.
§ 5 Lieferung
1. Teillieferungen sind zulässig.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde, bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist. Montageleistungen, auch wenn sie von uns übernommen worden sind, sind nicht innerhalb der Lieferfristen auszuführen, außer dies wäre ausdrücklich von uns bestätigt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Käufers voraus.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnungen usw. gehören, haben wir nicht zu vertreten. Solche Verzögerungen verlängern etwa verbindlich vereinbarte Lieferfristen um angemessene Zeit.
4. Aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen, die wir zu vertreten haben, stehen unserem Kunden folgende Ansprüche zu:
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur im Fall unseres Verzuges und angemessener Nachfristsetzung mit ausdrücklicher Androhung der Ablehnung der Leistung nach Ablauf der Nachfrist möglich.
b) Im Falle unseres Verzuges kann Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges insgesamt, höchstens 5% des Rechnungswertes ohne Mehrwertsteuer und Transportversicherung der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung verlangt werden. Darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen, außer wir würden im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfülungsgehilfen zwingend haften.
5. Die Gefahr geht spätestens bei Verladung auf den Kunden über. Unterbleibt die Ablieferung aus vom Kunden zu vertretenen Gründen, geht die Gefahr mit Versandbereitschaft über. In diesen Fällen wird die versandberteite Ware für Rechnung und Gefahr des Kunden auf Lager genommen. Die Fälligkeit der Rechnung wird dadurch nicht berührt.
6. Der Empfänger hat Transportschaden jeder Art unverzüglich bei uns anzuzeigen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Im Falle eines durch Transportversicherung abgedeckten Transportschadens haben wir das Wahlrecht entweder die Versicherungssumme entgegenzunehmen und Ersatz zu liefern oder Zahlung des Kaufpreises von dem Kunden gegen Abtretung der Versicherungssumme zu verlangen.
§ 6 Gewährleistung
1.
Der Kunde hat jede einzelne Lieferung zum Zeitpunkt der Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und die Abweichungen unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar an Miete Gr0ßküchentechnik mitzuteilen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Miete Gr0ßküchentechnik sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
2. Wir leisten Gewähr für etwaige Mängel, mit denen unsere Erzeugnisse – es sei denn, es würde sich um gebrauchte Maschinen handeln, für die wir keine Gewährleistung übernehmen – im Zeitpunkt des Gefahrüberganges behaftet waren, auf die Dauer von 6 Monaten für alle mechanischen Teile, sowie für alle elektrischen Teile, wie elektrische Heizkörper, Schaltgeräte und Motoren etc. unserer Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, aber unter der Voraussetzung, dass unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen sorgfältig befolgt werden und der Kunde nicht selbst oder durch Dritte Reparaturen, Ersatzlieferungen oder sonstige Eingriffe in die gelieferten Erzeugnisse vorgenommen hat.
3. Die Gewährleistung für den Vollkaufmann beschränkt sich auf 12 Monate und den kostenlosen Ersatz der defekten Teile.
4. Unsere Gewährleistung beschränkt sich darauf, dass wir alle vom Kunden nachzuweisenden Mängel durch ganze oder teilweise Ersatzlieferung oder Nachbesserung auf unsere Kosten binnen angemessener Frist beheben. Ersetzte Teile werden unser Eigentum, wobei wir mit unserem Kunden bereits im Voraus über den Eigentumsübergang einig sind.
5. Schlägt die von uns durchzuführende Gewährleistung innerhalb einer vom Kunden angemessenen zu setzenden Nachfrist fehl, dann kann der Kunde angemessene Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags verlangen; ist der Kunde Kaufmann, kann er nur angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
6. Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
§ 7 Zahlungen
1. Falls nicht anders schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt ist, haben alle Zahlungen bei Lieferung netto ohne jeglichen Abzug zu erfolgen.
2. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf etwa bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos verfügen können. Im Falle von Schecks erst dann, wenn der Scheck ohne Vorbehalt eingelöst ist.
4. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung und dann erfüllungshalber herein. Hereingenommene Wechsel werden vorbehaltlich der Einlösung ab Fälligkeitstag gebucht. Kosten für Diskontierung und Einziehung trägt der Kunde.
5. Ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 1,5% pro Monat, mindestens jedoch die von uns zu zahlenden Konto-Korrentzinsen.
6. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestllten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, der Kaufmann ist, wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen. Sonst kann der Kunde in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines angemessenen Teils der Kaufpreisforderung geltend machen.
7. Bei Kreditierung wird die Restschuld ohne Rücksicht auf den vereinbarten Fälligkeitstermin sofort zahlungsfähig, wenn:
a) der Besteller mit 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt.
b) der Besteller seine Zahlungen einstellt, gegen ihn das Vergleichsverfahren oder Konkurs eröffnet oder beantragt wird oder er bei seinen Gläubigern um ein Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt.
c) der Besteller gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Anmahnung in erheblicher Weise verstößt oder in Abnahmeverzug gerät – bei Abnahmeverzug wird der Besteller für den gesamten Kaufpreis vorleistungspflichtig.
d) der Besteller stirbt und dessen Erben nicht ausdrücklich und schriftlich die dem Besteller obliegenden Verpflichtungen übernehmen.
e) sich herausstellt, dass von dem Besteller im Vertrage falsche Angaben gemacht worden sind.
f) sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
- Unsere Waren bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Waren, an denen uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnt.
- Unser Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht uns gegenüber im Verzuge ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit sicherungshalber an uns in vollem Umfange ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung wird der Kunde die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gestattet der Widerverkäufer der Verkäuferin oder Beauftragter das Betreten des Ausstellungsraumes des jeweiligen Liefergegenstandes.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
- Sollten wir dem sogenannten Scheck-Wechselverfahren zugestimmt haben, dann sind unsere Forderungen erst erfüllt, wenn auch der Wechsel eingelöst und einschließlich Nebenkosten vollständig bezahlt ist.
- Ist der Käufer oder Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug oder mit einer Teilzahlung in Rückstand geraten, dann sind wir berechtigt, sofort die gelieferte Ware, auch soweit sie mit Grund oder Gebäude fest verbunden ist, beim Käufer oder Besteller abzuholen. Der Käufer oder Besteller gestattet uns insoweit die im Eigentum oder im Besitz des Käufers oder Bestellers stehenden Räumlichkeiten und Grundstücke oder Grundstückstelle zu betreten. Schäden, die infolge des Abtransportes und der Demontage an Grundstück und Räumlichkeiten sowie Gebäuden und Gebäudeteilen entstehen, haben wir nicht zu erstatten.
§ 9 Schadensersatzansprüche der Verkäuferin
Wird der Vertrag durch den Kunden nicht erfüllt, sind wir berechtigt, 35% des vereinbarten Kaufpreises ohne Nachweis als Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Ist der Liefergegenstand ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des Hin- und Rücktransportes sowie die Kosten der Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.
§10 Allgemeine Haftungsbegrenzung
Soweit in diesen Bedingungen nichts anders geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungshilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.
§ 11 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
- Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, dann wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im übrigen nicht berührt.
- Spätere Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei unsere Bestätigung maßgeblich ist.
- Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zu unserem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
a) Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, Westerkappeln
b) wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.